Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten

§ 5 der Handwerksordnung erlaubt Handwerksbetrieben, Fremdhandgewerke auszuführen, wenn sie mit dem eigenen Gewerk zusammenhängen oder dies in wirtschaftlicher Hinsicht ergänzen. Auch in anderen Betrieben, die nicht zum Handwerk gehören, fallen z. B. bei der Inbetriebnahme, Instandhaltung und im Kundendienst elektrotechnische Tätigkeiten an, die nach der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrotechnische Anlagen und Betriebsmittel“ grundsätzlich Elektrofachkräften vorbehalten sind. In beiden Fällen werden diese Arbeiten zunehmend von „Nichtelektrikern“ durchgeführt. Die Unfallverhütungsvorschriften fordern, dass Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln nur von Elektrofachkräften oder unter deren Leitung und Aufsicht durchgeführt werden dürfen. Deshalb ist eine ausreichende Ausbildung der Personen erforderlich, die solche Tätigkeiten eigenständig durchführen sollen. Um diesen Bedürfnissen sowohl im Handwerk als auch in der Industrie Rechnung zu tragen, wurde in den Durchführungsanweisungen zu § 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ der Begriff „Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten“ aufgenommen. Das RBZ-Technik bietet die Möglichkeit theoretische und praktische Teile dieser Weiterbildung innerhalb des Wahlpflichtkurses zu bearbeiten. Eine abschließende Zertifizierung ist nicht möglich, da eine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegen muss. Alle Lehrgangsinhalte werden jedoch in einem Dokument mit Stundenansatz an die Teilnehmer ausgegeben. So besteht die Möglichkeit durchgeführte Inhalte bei einer abschließenden Weiterbildung durch andere Träger anerkennen zu lassen.

Skip to content